Pensionskassen-Check für Firmen

Vorsorge ist auch Chefsache: Wie aktuell ist die Pensionskasse Ihres Unternehmens? Die Arbeitswelt hat sich verändert – die New-Work-Modelle haben Einzug gehalten: Immer mehr Personen arbeiten in Teilzeit, Mehrfachanstellungen oder anderen Beschäftigungsformen. Verschaffen Sie sich mit dem Vorsorge-Check in nur fünf Minuten einen Überblick:

Vorsorge ist auch Chefsache: Wie aktuell ist die Pensionskasse Ihres Unternehmens?

Sie erfahren, wie gut Ihre berufliche Vorsorge den Anforderungen von New Work entspricht.

Sie können spielerisch die wichtigsten Punkte prüfen.

Sie erhalten konkrete Tipps, um Ihre berufliche Vorsorge zu optimieren, damit Sie sich als attraktiver Arbeitgeber beziehungsweise attraktive Arbeitgeberin positionieren können.

Pensionskassen-Check für Firmen

Zwischenergebnis

Ihr Ergebnis

Minimale Vorsorgelösung
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Pensionskassen‑Check für Firmen

Der folgende Stand ergibt sich aus Ihren bisherigen Antworten.

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MinimaleVorsorgelösung

Ihre Vorsorgelösung sichert nur das gesetzliche Minimum ab. Dies reicht heutzutage für eine angemessene Altersvorsorge leider nicht mehr aus.

Was bringt es? Was kostet es? Was ist zu beachten?

BVG-Check

Flexible Arbeitsmodelle

Mindestalter

In welchem Alter beginnen Ihre Mitarbeitenden mit dem Sparen in der Pensionskasse?

25

Was gilt?


Teilzeitarbeit

Wird das Arbeitspensum in Ihrer Vorsorge berücksichtigt?

Warum ist das wichtig?


Arbeitsunterbrüche

Wie viele Monate bleiben Ihre Mitarbeitenden bei Arbeitsunterbrüchen weiterhin versichert?

0

Wie läuft dies in der Regel?

Lohn

Eintrittsschwelle

Ab welchem jährlichen Einkommen sind Ihre Mitarbeitenden versichert?

22’050CHF

Ab welchem Lohn ist man obligatorisch versichert?


Versicherter Maximallohn

Bis zu welchem maximalen Jahreslohn sind Ihre Mitarbeitenden versichert?

88’200CHF

Bis zu welchem Lohn ist man obligatorisch versichert?


Verbesserte Sparskala

Bieten Sie Ihren Mitarbeitenden die Möglichkeit, in der Pensionskasse mehr zu sparen, als vom Gesetz vorgeschrieben?

Was gibt das Gesetz vor?


Anteil Anrechnung Bonus

Zu welchem Anteil in Prozent werden in Ihrer BVG-Lösung Boni dem massgebenden Lohn angerechnet?

100

Ist der Bonus mitversichert?

Finanzierung BVG

Welchen prozentualen Anteil der Beiträge übernehmen Sie als Arbeitgeber?

50

Was gibt das Gesetz vor?

Risikodeckung BVG

Haben Ihre Mitarbeitenden bei Invalidität und Tod eine bessere Deckung als vom BVG vorgeschrieben? (Hinterlassenenrente, Kinderrente)?

Welche Risikodeckung schreibt das BVG vor?

Informationen BVG

Erhalten Ihre Mitarbeitenden ausser dem Vorsorgeausweis weitere Informationen zu ihrer Pensionskasse?

Welche Informationsmöglichkeiten gibt es?

Herzlichen Dank!

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Häufige Fragen zur beruflichen Vorsorge

Im BVG sind alle AHV-pflichtigen Mitarbeitenden ab dem 1. Januar nach ihrem 17. Geburtstag für die Risiken Invalidität und Tod versichert. Ab dem 1. Januar nach ihrem 24. Geburtstag beginnt auch das individuelle Alterssparen. Unternehmen haben die Möglichkeit, den Mitarbeitenden das Alterssparen bereits früher zu ermöglichen. Sparbeiträge können ab einem Alter von 18 Jahren geleistet werden. Durch die zusätzlichen Beitragsjahre wächst das Alterskapital an, was die Altersleistungen verbessert.
Gemäss BVG ist in der Pensionskasse nicht der ganze Lohn versichert, sondern nur ein Teil davon. So wird vom Bruttolohn ein Koordinationsabzug abgezogen. Die Höhe des Koordinationsabzugs ist für alle Beschäftigten gleich hoch und wird gemäss BVG nicht automatisch an ein reduziertes Arbeitspensum angepasst. Dies führt bei einem Teilzeitpensum zu überproportionalen Leistungskürzungen. Unternehmen haben die Möglichkeit, den Koordinationsabzug dem Arbeitspensum anzupassen oder ganz auf ihn zu verzichten. Dies führt zu einem wesentlich höheren versicherten Lohn, was sich entsprechend positiv auf alle Vorsorgeleistungen auswirkt.

Bei unbezahltem Urlaub oder Arbeitsunterbrüchen, die länger als einen Monat dauern, gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

a) Unveränderte Weiterführung der Versicherung: Bei einer unveränderten Weiterführung bleiben sämtliche Leistungen (Alter, Invalidität, Tod) in gleicher Höhe, versichert. In diesem Fall bezahlen die Versicherten sowohl die Arbeitgeber-wie auch die Arbeitnehmerbeiträge. Dank einer Weiterversicherung wächst das Alterskapital weiterhin an, was sich vorteilhaft auf die Höhe der Altersleistungen auswirkt.

b) Weiterführung der Risikoversicherung: Bei der Weiterführung der Risikoversicherung wird der Alterssparprozess zum Beispiel während des unbezahlten Urlaubs unterbrochen. Die Risiken Invalidität und Tod dagegen bleiben versichert. Ob die Risikobeiträge weiterhin gemeinsam oder allein von dem oder der Versicherten bezahlt werden, wird dem Arbeitgeber beziehungsweise der Arbeitgeberin überlassen.

Im Kontext der beruflichen Vorsorge bezieht sich die Eintrittsschwelle auf das Mindesteinkommen, ab dem eine obligatorische Versicherungspflicht in der Schweiz besteht. Gemäss dem BVG sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab einem bestimmten jährlichen Einkommen versicherungspflichtig: 22’050 Schweizer Franken (2024). Die Eintrittsschwelle kann gesenkt oder gänzlich auf null Franken gesetzt werden. Dadurch können Arbeitnehmende mit niedrigeren Einkommen ebenfalls in der beruflichen Vorsorge versichert werden und so Beiträge in ihre Pensionskasse einzahlen.

Obligatorisch in der beruflichen Vorsorge versichert ist ein Jahreslohn zwischen 22’050 und maximal 88’200 Schweizer Franken (2024). Lohnanteile, die den Maximallohn von 88’200 Schweizer Franken übersteigen, werden gemäss dem Gesetz über die berufliche Vorsorge nicht mehr berücksichtigt.

Doch die höheren Lohnanteile können durchaus mitversichert werden, abhängig vom jeweiligen Vorsorgereglement. Der Gestaltungsspielraum ist gross, da sich der maximal versicherbare Lohn auf 882’000 Schweizer Franken beläuft.

Das Altersguthaben wird aus jährlichen Altersgutschriften vom 1. Januar nach dem 24. Geburtstag bis zur Pension angespart. Das Gesetz über die berufliche Vorsorge sieht einen nach Alter gestaffelten Sparprozess vor: Die Höhe der Altersgutschriften steigt – abhängig vom Alter – stufenweise an. Die Sparbeiträge in Prozent vom versicherten Lohn betragen für die Alterskategorien 25 bis 34 Jahre: 7 Prozent, 35 bis 44 Jahre: 10 Prozent, 45 bis 54 Jahre: 15 Prozent und 55 bis 65 Jahre: 18 Prozent.

Das Vorsorgereglement kann höhere Sparstaffeln als gesetzlich vorgesehen vorsehen. Mit höheren Sparbeiträgen erhöht sich das Alterskapital, was sich vorteilhaft auf die Höhe der Altersleistungen auswirkt.

Grundsätzlich sind variable Lohnanteile wie ein Bonus BVG-beitragspflichtig. Erst für Löhne ab 88’200 Schweizer Franken kann von dieser Pflicht abgewichen werden. Dann kann das Vorsorgereglement eine teilinkludierende oder inkludierte Lösung für die Boni vorsehen.

Wichtig: Es gelten stets die reglementarischen Bestimmungen des individuellen Vorsorgeplans. Werden variable Lohnanteile mitversichert, wächst das Alterskapital stärker an. Dies wirkt sich vorteilhaft auf die Höhe der Altersleistungen aus.

Mindestens 50 Prozent der Spar- und Risikobeiträge im BVG müssen gemäss dem Gesetz über die berufliche Vorsorge vom Arbeitgeber beziehungsweise der Arbeitgeberin übernommen werden. Die Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sowie der Mitarbeitenden sind im Detail im Vorsorgeplan festgehalten. In der Regel werden die Beiträge hälftig getragen.

Das Gesetz über die berufliche Vorsorge lässt auch zu, dass der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin den grösseren Teil tragen kann.

Die Risikoversicherung umfasst Leistungen bei Invalidität und Tod. Sie beginnt am 1. Januar nach dem 17. Geburtstag. Gemäss dem BVG werden die Risikoleistungen bei Tod oder Erwerbsunfähigkeit auf Basis des voraussichtlichen Altersguthabens im ordentlichen Pensionsalter berechnet. Tiefe Altersguthaben führen folglich zu geringeren Risikoleistungen. Die Hinterlassenenrente beträgt 60 Prozent der vollen Invalidenrente. Eine Invalidenrente wird erst ab einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 40 Prozent fällig.

Der Risikoschutz kann verbessert werden, indem im Vorsorgereglement festgehalten wird, dass die Risikoleistungen auf Basis des versicherten Lohns anstatt auf Basis des Altersguthabens berechnet werden.

Die Pensionskasse ist gesetzlich verpflichtet, jeder versicherten Person einmal pro Jahr den Vorsorgeausweis zukommen zu lassen. Damit ist auch ihre Informationspflicht als Arbeitgeber beziehungsweise Arbeitgeberin erfüllt. Auf den ersten Blick ist der Vorsorgeausweis gespickt mit Fachbegriffen und Zahlen. Erklären Sie Ihren Mitarbeitenden den Vorsorgeausweis. So sensibilisieren Sie diese für das Thema Vorsorge.

Eine Informationsveranstaltung kann viele Fragen aus der Welt schaffen. Bei einer Personalorientierung kommen Vorsorgeexpertinnen und -experten bei Ihnen vorbei und informieren Ihre Mitarbeitenden über die Grundlagen der Sozialversicherungen. KMU können so Zeit sparen, sich mit BVG-Themen intensiv zu befassen.

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